AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen gelten für unsere Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung und WEG-Verwaltung. Was im Einzelnen vereinbart ist, regelt Ihr Verwaltervertrag. Die AGB ergänzen ihn.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Verwaltungsleistungen der KPM Kaluziak Property Management, Inhaber Jakub Kaluziak (nachfolgend „KPM“). Dazu gehören insbesondere die Mietverwaltung, die Sondereigentumsverwaltung und die Verwaltung von Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (WEG-Verwaltung).
(2) Individuelle Vereinbarungen im Verwaltervertrag und in dessen Leistungsverzeichnis haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn KPM ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellungen auf dieser Website sind kein verbindliches Angebot. Ein Angebot erstellt KPM erst, nachdem die Unterlagen und der Zustand des Objekts gesichtet wurden (Objekt-Check).
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn beide Seiten den Verwaltervertrag unterzeichnet haben. Bei der WEG-Verwaltung setzt die Tätigkeit zusätzlich voraus, dass die Wohnungseigentümer KPM durch Beschluss zum Verwalter bestellt haben.
(3) KPM kann die Übernahme eines Objekts ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Welche Leistungen KPM erbringt, ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis des Verwaltervertrags. Der Auftraggeber kann den Umfang individuell festlegen, von einzelnen Aufgaben wie der jährlichen Betriebskostenabrechnung bis zur vollständigen Betreuung. Zu den Grundleistungen gehören üblicherweise:
Mietverwaltung
- Erfassung und Pflege der Stammdaten von Objekt, Einheiten und Mietern
- Überwachung der Mietzahlungen und Vorauszahlungen sowie das außergerichtliche Mahnwesen
- Prüfung und Bezahlung von Rechnungen mit Beleg und eine nachvollziehbare Buchführung aller Einnahmen und Ausgaben
- Erstellung der jährlichen Betriebskostenabrechnung je Mieteinheit und die Anpassung der Vorauszahlungen
- Verwaltung der Mietsicherheiten
- Regelmäßige Begehungen des Objekts und die Überwachung der Hausordnung
- Beauftragung und Kontrolle von Handwerkern, Hausmeister und Dienstleistern für die laufende Instandhaltung
- Überwachung des Versicherungsschutzes und die Abwicklung von Versicherungsschäden
- Kommunikation mit Mietern sowie die Vertretung des Eigentümers gegenüber Behörden in Angelegenheiten des Objekts
- Ein monatlicher Eigentümerbericht mit Zahlungsstand, offenen Posten und anstehenden Entscheidungen
Sondereigentumsverwaltung
- Betreuung des Mietverhältnisses einer einzelnen Eigentumswohnung im oben beschriebenen Umfang
- Erstellung der Betriebskostenabrechnung für den Mieter auf Grundlage der Abrechnung der Gemeinschaft
- Abstimmung mit der WEG-Verwaltung und auf Wunsch die Vertretung in der Eigentümerversammlung
WEG-Verwaltung
- Aufstellung des Wirtschaftsplans, Erstellung der Jahresabrechnung und des Vermögensberichts
- Einzug und Überwachung des Hausgelds sowie die Verwaltung der Erhaltungsrücklage
- Vorbereitung, Einberufung, Leitung und Protokollierung der Eigentümerversammlung sowie die Führung der Beschluss-Sammlung
- Umsetzung der Beschlüsse und die Pflege des Gemeinschaftseigentums
- Vertretung der Gemeinschaft im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Befugnisse
(2) Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht als Grundleistung aufgeführt sind, sind Zusatzleistungen. Dazu gehören zum Beispiel die Neuvermietung, die Begleitung von Sanierungen, die Aufarbeitung von Altunterlagen oder zusätzliche Versammlungen. Sie werden gesondert vereinbart und vergütet.
(3) KPM erbringt keine Rechts- und Steuerberatung und keine Handwerksleistungen. Treten solche Fragen auf, empfiehlt KPM geeignete Fachleute. Diese werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt.
(4) KPM handelt im Rahmen der erteilten Vollmacht. Maßnahmen, die über den vereinbarten Ausgabenrahmen oder die Vollmacht hinausgehen, brauchen die vorherige Freigabe des Auftraggebers, sofern keine Gefahr im Verzug besteht.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt KPM rechtzeitig alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die für die Verwaltung erforderlich sind. Er erteilt die notwendigen Vollmachten und sorgt dafür, dass das Objekt über ausreichende Mittel verfügt. Änderungen, die die Verwaltung betreffen, teilt er unverzüglich mit, zum Beispiel einen Eigentümerwechsel, neue Mietverträge oder Schäden.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Verwaltervertrag. Ihre Höhe richtet sich unter anderem nach der Anzahl der Einheiten, der Lage und dem Zustand des Objekts sowie dem vereinbarten Leistungsumfang. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttobetrag bezeichnet sind.
(2) Die Grundvergütung ist monatlich im Voraus fällig. Zusatzleistungen werden nach ihrer Erbringung abgerechnet. Eine Leistung wird nie doppelt berechnet.
§ 6 Umgang mit Geldern
Gelder des Auftraggebers und der verwalteten Objekte führt KPM getrennt vom eigenen Vermögen auf Objekt- oder Treuhandkonten. Mietkautionen werden gesondert und nach den gesetzlichen Vorgaben angelegt. Ausgaben erfolgen nur gegen einen prüfbaren Beleg.
§ 7 Haftung
(1) KPM haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt. KPM unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 15 MaBV.
§ 8 Laufzeit, Kündigung und Übergabe
(1) Laufzeit und Kündigungsfristen regelt der Verwaltervertrag. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Bei der WEG-Verwaltung können die Wohnungseigentümer den Verwalter jederzeit abberufen. Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).
(3) Nach Vertragsende übergibt KPM alle Unterlagen, Schlüssel und Kontozugänge geordnet an den Auftraggeber oder an die nachfolgende Verwaltung. Über die bis dahin verwalteten Gelder erstellt KPM eine Schlussabrechnung.
§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit
KPM verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung. Über Angelegenheiten der verwalteten Objekte bewahrt KPM gegenüber Dritten Stillschweigen, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht.
§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten enthält die Widerrufsbelehrung.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand der Sitz von KPM.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.